Die Entwicklung des Tierschutzes in der Schweiz vom 19. Jahrhundert bis zum Erlass des Tierschutzgesetzes

Stephan Häsler (unveröffentlichtes Manuskript, 28.8.2010)

Die Verantwortung gegenüber dem Tier als Teil der Schöpfung wird wach

In der Schöpfungsgeschichte im Alten Testament wird berichtet, dass das Tierreich an zwei Tagen geschaffen worden ist, am 4. Tag die Fische und die Vögel, am 5. Tag die Tiere auf dem Land. Und der Mensch wurde am 6. Tag geschaffen, der Mensch und die Tiere sind also Mitgeschöpfe. Namhaften Pfarrern der reformierten Kirche des 19. Jahrhunderts war es ein Anliegen, dass den Tieren als Mitgeschöpfen des Menschen der nötige Respekt entgegengebracht werde. Ihr Engagement ging bedeutende weiter als der blosse Ruf von der Kanzel. Sie setzten sich in der Gemeindearbeit, in Vorträgen und Broschüren für den Tierschutz ein. Der Pfarrer und Schriftsteller Josef Viktor Widmann (1842-1911) hat auch ein Theaterstück („Der Heilige und die Tiere“)  verfasst.

 

Die heute allgemein anerkannte Philosophie des Tierschutzes geht auf den als Urwalddoktor bekannten Theologen, Musikwissenschafter und Arzt Albert Schweitzer (1875-1965) zurück. In seinem 1923 erschienen Werk „Kultur und Ethik“ prägte er die Maxime „Ehrfurcht vor dem Leben“. Er umschreibt diese wie folgt:

 

Ethik besteht also darin, dass ich die Nötigung erlebe, allem Willen zum Leben die gleiche Ehrfurcht vor dem Leben entgegenzubringen wie dem eigenen. Oder in anderen Worten: Ich bin Leben, das leben will, inmitten von Leben, das leben will.

 

Albert Schweitzer hat sich in seiner Tätigkeit als Arzt in Lambarene täglich dem Zielkonflikt zwischen den Bedürfnissen des Menschen und dem Recht der Tiere auf Leben gestellt. Er bezeichnete es als rätselhaftes und grausiges Schicksal, dass unser Leben nur auf Kosten anderer erhalten werden könne.  Ein allgemein gültiges Rezept hat er nicht gegeben, sondern zu einem Gewissensentscheid im Einzelfall aufgerufen. Als Beispiel sei seine Stellungnahme zu den Tierversuchen angeführt: 

 

Diejenigen, die an Tieren Operationen oder Medikamente versuchen oder ihnen Krankheiten einimpfen, um mit den gewonnenen Resultaten Menschen Hilfe bringen zu können, dürfen sich nie allgemein dabei beruhigen, dass ihr grausames Tun einen wertvollen Zweck verfolge. In jedem einzelnen Falle müssen sie erwogen haben, ob wirklich Notwendigkeit vorliegt, einem Tier dieses Opfer für die Menschheit aufzuerlegen.

 

Er hat damit den modernen Begriff der Güterabwägung bereits vorweggenommen.

Auch die katholische Kirche setzte sich für die Tiere ein. Den Tieren solle als Teil der Schöpfung wie den Menschen die Nächstenliebe zukommen. Abbé Charles de Raemy (1830-1922, Fribourg) formuliert vorsichtig:

 

L'homme est le roi de la création et non son tyran, il doit gouverner avec douceur et justice.

 

Für Albert Schweitzer und Charles de Raemy war für die Begründung des Tierschutzes eine Stelle im Brief des Apostels Paulus an die Römer von zentraler Bedeutung. In Kapitel 8, Verse 21 und 22, schildert der Apostel die Leiden in Erwartung des bevorstehenden Weltendes und die Hoffnung auf die Erlösung: 

 

Auch die Schöpfung soll von der Sklaverei und Verlorenheit befreit werden zur Freiheit und Herrlichkeit der Kinder Gottes. Denn wir wissen, dass die gesamte Schöpfung („omnis creatura“) bis zum heutigen Tag seufzt und in Geburtswehen liegt.

 

Mit creatura sind entsprechend der Schöpfungsgeschichte die Tiere und Pflanzen erfasst. Paulus gibt ihnen mit der Aussicht auf Befreiung einen Eigenwert. Das Leid der Tiere und Pflanzen ist das Leid der Menschen. Das Fehlen eines klaren neutestamentlichen Gebotes zur Verantwortung des Menschen für die Kreatur wird in der theologischen Literatur aus der Erwartung des baldigen Weltendes erklärt.

 

In der christlichen Tradition wirkt auch Franz von Assisi nach. Er soll in der freien Natur zu den Vögeln gepredigt haben. Die Vögel sind ein Teil der göttlichen Schöpfung und für ihre Privilegien und für die Erhaltung der Vielfalt ihrer Arten sind sie zu Dankbarkeit gegenüber Gott verpflichtet:  

 

Ihr, meine Geschwister, ihr Vögel, ihr solltet Gott, eurem Schöpfer, sehr verbunden sein und müsst ihn stets und allerorten loben: denn er hat euch die Freiheit gegeben, überall hinzufliegen, auch gab er euch Kleidung, doppelt und dreifach; dazu noch, weil er euren Samen in der Arche Noah bewahrte, so dass eurer Sippe nicht weniger geworden; ... 

 

Neben dem echten Tierschutz (und Artenschutz) gab es seit jeher einen unechten Tierschutz, der das Tier als Produktionsfaktor schützte, so die Pferde vor Überanstrengung und die Gewässer und Jagdgründe vor Übernutzung.

 

Tierquälerei ist aus der Sicht des mitteleuropäischen Menschen des ausgehenden 19. Jahrhunderts vor allem ein öffentliches Ärgernis. Ein Tier zu schlagen ist eines Menschen unwürdig. Dazu gehört die Geschichte vom bösen Friederich im Struwwelpeter: 

 

Er schlug die Stühl’ und Vögel tot, die Katzen litten grosse Not, ... (er) schlug den Hund, der heulte sehr, und trat und schlug ihn immer mehr.

 

Diese anthropozentrische Sicht ist bedeutend enger als der Ansatz der biozentrischen Sicht liberaler Theologen. Namentlich unter dem Einfluss der Tierärzte prägte dann im 20. Jahrhundert die pathozentrische Begründung, das Fernhalten von Schmerz und Leiden, den Tierschutz.

 

Quäle nie ein Tier zum Scherz, denn es fühlt wie Du den Schmerz. (Sprichwort)

 

Zahlreiche Tierärzte brachten ihre praktischen und wissenschaftlichen Erfahrungen in die Tierschutzphilosophie ein und objektivierten die Beurteilung von Missbräuchen und Auswüchsen in der Tierhaltung.

Die Gründung der Tierschutzvereine und ihre Aktivitäten für das Tier

Das Engagement der Theologen für das Tier führte in den schweizerischen Städten zur Gründung von Tierschutzvereinen. Ein erster Verein wurde in Bern durch Pfarrer Adam Friedrich Molz (1790-1879) gegründet.  Ein weiterer Pionier war Philipp Heinrich Wolff (1822-1903), Pfarrer in Weiningen, Gründer des Zürcher Tierschutzvereins, und 1861 des schweizerischen Zentralverbandes der Tierschutzvereine. 1869 konnte er in Zürich einen internationalen Tierschutzkongress durchführen.  Der Basler Verein wurde 1849 als Comitee von zwei Ärzten und je einem Kaufmann, Richter und Tierarzt gegründet. Die Arbeit der Pioniere führte Hermann Schachenmann (1867-1936), Pfarrer zu Sankt Leonhard in Basel, weiter. Er war Präsident des Basler Tierschutzvereins und später des Zentralverbandes.  Neben dem schweizerischen Tierschutzverein bestand die Union romande protectrice des animaux unter der langjährigen Leitung von Abbé Charles de Raemy (1830-1922, Fribourg). 

Die Tierschutzvereine übten bereits im 19. Jahrhundert eine wirkungsvolle Tätigkeit aus. Sie wirkten einerseits aufklärend und andererseits schritten sie ein, wo Missstände waren. Als häufige Verstösse wurden verzeichnet:

 

Überanstrengen von Pferden, mangelhafte Fütterung, Knebeln und Aufeinanderschichten lebender Kälber, Doppeljoch bei Ochsen, Schlagen von erschöpften oder kranken Tieren, Entbluten von Tieren ohne genügende Betäubung, Schiessen von Vögeln, Schaustellen von Tieren (Tanzbär), Brutalität im Pferdesport. 

 

In der Regel betrieben sie auch Tierheime. Eine besondere Institution richtete der Basler Tierschutz in einem Haus am Andreas-Platz ein, wo sich der Geflügelmarkt befand. Die Käuferinnen konnten in diesem Haus die soeben gekauften Hühner, Gänse, Enten unter einer Geflügelguillotine töten. Damit wollte der Tierschutz den unschönen Transport des lebenden, zusammengebundenen Geflügels durch die Mägde nach Hause und das Töten der Tiere vor den Augen der Kinder unnötig zu machen. 

 

Die Vereine waren in der Öffentlichkeit gut verankert und hatten bereits früh zahlreiche Mitglieder. Sie wurden von Lehrern, Geistlichen, Tierärzten und Ärzten geleitet, die mit den Behörden ein gutes Einvernehmen pflegten, um Probleme zu lösen. Sie widerstanden extremen Forderungen, so nach dem vollständigen Verbot von Tierversuchen. Der Verband der schweizerischen Tierschutzvereine (heute: Schweizer Tierschutz STS) zählte 1975 62 Sektionen mit 70'000 Mitgliedern.

Der behördliche Tierschutz vor dem Erlass des Tierschutzgesetzes

Eine Untersuchung  zeigt, dass alle Kantone bereits im 19. Jahrhundert Strafbestimmungen gegen die Tierquälerei aufwiesen. Die Straftatbestände zeigten eine unterschiedlichen Bestimmtheitsgrad. Genannt werden u.a.:

 

Misshandlung, Anstrengung, Quälen, Verstümmelung mit den Adjektiven roh, boshaft, mutwillig, übermässig, brutal, schonungslos, grausam.

 

Verschiedene Kantone kannten auch konkrete Tierschutzbestimmungen, so zum Schutz der Zughunde. Bemerkenswert sind Vorschriften der Städte Basel und Zürich über die maximale Steigung von 15% von Rampen aus Baugruben, um die Pferde zu schonen.  Die meisten Vorschriften beschränkten sich indessen auf Verbote. Bis zum Erlass des schweizerischen Tierschutzgesetzes bestanden einzig in den Kantonen Zürich, Freiburg, Waadt und Genf umfassende kantonale Tierschutzgesetze. 

 

1893 wurde aufgrund einer Volksinitiative das Schächtverbot in die Bundesverfassung aufgenommen.  Ungeachtet der Problematik der Kultusausübungsfreiheit löste das Verbot in den Kantonen Vorschriften über den Tierschutz bei der Schlachtung und deren Überwachung durch die tierärztlichen Fleischschauer aus. Nach dem Inkrafttreten des Lebensmittelgesetzes im Jahr 1909 regelte bis 1997 die Fleischschauverordnung  den Tierschutz in der Schlachtanlage, anschliessend die Tierschutzverordnung. Das Schächtverbot wurde 1973 bei der Beratung des Verfassungsartikels vom Staatsrechtprofessor Jean-François Aubert im Ständerat grundsätzlich zur Diskussion gestellt. Der Antrag auf Aufhebung wurde abgelehnt.  Es gab auch bei der Beratung des Tierschutzgesetzes 1977/78 zu emotional geführten Diskussionen Anlass. Bundesrat Brugger relativierte diese 1973 im Parlament: 

 

Wenn das Leiden der Kreatur sich beschränken würde auf die Leiden, die beim Schächtschnitt entstehen, dann wären wir auf diesem Gebiet sehr weit.

 

Die Eisenbahn brachte eine neue Dimension in den Tierschutz. Tiere aller Art wurden über grosse Distanzen transportiert und es fehlte an Tränken, Fütterungsmöglichkeiten und Schutz gegen klimatische Einwirkungen. Schon 1880 erliess der Bundesrat Transportvorschriften und 1894 wurde der Tiertransport in einem Reglement umfassend geordnet.  Die Grenztierärzte und eigens eingesetzte Bahnhoftierärzte wurden mit der Kontrolle betraut.

 

Die nach der Jahrhundertwende aufgenommene Unsitte des wettkampfmässigen Schiessens auf Tauben veranlasste den Bundesrat am 2. September 1912, die Kantonsregierungen in einem Kreisschreiben zu einem Verbot tierquälerischer Schaustellungen aufzufordern. 

 

(Es handelt sich um eine) Lieblosigkeit gegen die Tierwelt und eine Rohheit des Gemütes, die demoralisierend auf unsere Bevölkerung wirkt ...

 

1893 setzten die Vorarbeiten für ein schweizerisches Strafgesetzbuch ein. Bereits im ersten Entwurf befand sich eine Strafbestimmung zur Tierquälerei. Diese war indessen nur als Übertretung qualifiziert. In der Botschaft zum Gesetz wurde der Tierschutz als zum zentralen ethischen Gehalt gehörend bezeichnet; die Strafbestimmung beginnt wie folgt:  

 

Wer vorsätzlich ein Tier roh misshandelt, arg vernachlässigt oder unnötig überanstrengt, ...

 

Der 1942 in Kraft getreten Wortlaut ist eindeutiger gefasst, indem die Einschränkungen „roh“ und „unnötig“ gestrichen werden. Nach eingehender Debatte wurden die Widerhandlungen als Vergehen qualifiziert. Art. 264 StGB: 

 

Wer vorsätzlich ein Tier misshandelt, arg vernachlässigt oder unnötig überanstrengt, wer Schaustellungen veranstaltet, bei denen Tiere gequält oder getötet werden, insbesondere wer derartige Tierkämpfe oder Kämpfe mit Tieren oder Schiessen auf zahme oder gefangengehaltene Tiere abhält, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.

Der Weg zum Tierschutzgesetz vom 9. März 1978

Artikel 264 des Strafgesetzbuches bewirkte für den Tierschutz einen deutlichen Fortschritt. Doch die alleinige Massregelung des Missbrauches vermochte nicht zu befriedigen. Auch fehlte eine nationale Behörde, die verbindliche Interpretationen und Richtlinien für eine tiergerechte Haltung erliess. Bei der Tierärzteschaft stieg zudem das Unbehagen über die Technisierung der Landwirtschaft und die Entfremdung der Stadtbevölkerung vom Tier.

 

1963 übergab der Schweizerische Tierschutzverein dem Bundesrat eine Petition für ein Tierschutzgesetz und lieferte gleich einen Entwurf mit.  Darauf abgestimmt reichte der Kantonstierarzt des Kantons Basel-Landschaft, Nationalrat Walter Degen, mit 41 Mitunterzeichnern im gleichen Jahr (14. März 1963) eine Motion folgenden Inhaltes ein:

 

Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten den Text einer Partialrevision der Bundesverfassung zu Beratung und Abstimmung vorzulegen, wonach der Tierschutz allgemein zur Bundessache erklärt und Artikel 25bis der Bundesverfassung entsprechend modifiziert wird.

 

Die Motion wurde als Postulat überwiesen und das Geschäft auf die Totalrevision der Bundesverfassung hin terminiert. In einer Vernehmlassung bei den Kantonsregierungen sprachen sich noch acht Kantone gegen eine Bundeslösung aus. 1969 erkundigte sich Nationalrat Hans Tschumi, Tierarzt, in einer Interpellation nach dem Stand der Dinge und 1971 verlangte Nationalrat Henri Schmitt in einer Motion Gesetzesbestimmungen zum Artenschutz. Die Tierschutzorganisationen forderten seit ihrer Eingabe von 1963 regelmässig und mit Nachdruck ein Bundesgesetz über den Tierschutz.

 

Auch im internationalen Verkehr wurde der Tierschutz ein Thema. Am 13. Dezember 1968 verabschiedete der Europarat ein Abkommen über den Schutz von Tieren auf internationalen Transporten.  Die Schweiz war an des¬sen Ausarbeitung beteiligt. Und am 3. März wurde in Washington das Über¬einkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freileben¬der Tiere und Pflanzen abgeschlossen, wobei die Schweiz die Funktion als Depositarstaat übernahm.

 

Die Zeit war nun reif. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement setzte 1971 eine Studienkommission ein mit dem Auftrag, einen Vorentwurf auszuarbeiten. Das Geschäft wurde von den Räten speditiv behandelt und das Volk nahm den neuen Verfassungsartikel am 2. Dezember 1973 mit grossem Mehr an. Bemerkenswert ist die vom Präsident der ständerätlichen Kommission, Ständerat Hans Hürlimann, Zug, abgegebene Begründung für einen Tierschutzartikel in der Bundesverfassung: 

 

Das Problem führt uns in den Bereich der Ethik, in der Beziehung des Menschen zur Umwelt und zur Kreatur und damit in die Hierarchie der Werte der gesamten Schöpfung. ... Der Tierschutz und analog das Verbot der Tierquälerei gehören zum Inhalt unserer Rechtsphilosophie und unserer juristischen Dynamik. Weil diese unbestrittene Auffassung vom Mensch ein entsprechendes Verhalten verlangt, ist dieses in Normen festzulegen, ... um ein unserer Kultur entsprechendes Zusammenleben mit der Kreatur zu garantieren.

 

Wie der Verfassungsartikel wurde auch das Gesetz in einer ausserparlamentarischen Kommission vorbereitet. Beide Kommissionen wurden von Andreas Nabholz, Direktor des Eidgenössischen Veterinäramtes, geleitet. In beiden Kommissionen waren die Tierärzte in der Mehrheit. Nabholz sagte 1981 in einem Rückblick:

 

Die Auffassungen darüber, was zum Schutze der Tiere vorgeschrieben werden solle, gehen weit auseinander. Den ethischen Forderungen des Tierschutzes auf einen möglichst umfassenden Schutz stehen die wirtschaftlichen Interessen der verschiedenen Bevölkerungsgruppen gegenüber. Aus ethischer Sicht ist dabei von zentraler Bedeutung, wie weit der Mensch das Recht hat, Tiere zu nutzen.

 

Gegen das vom Parlament am 9. Mai 1978 beschlossene Tierschutzgesetz wurde von der Ligue contre la vivisection et de défense des animaux das Referendum ergriffen. In den Erläuterungen des Bundesrates zur Volksabstimmung wird zur Begründung für das Gesetz ausgeführt:

 

Auch in unserem Land ist in den letzten Jahrzehnten die Massentierhaltung aufgekommen, die wissenschaftlichen Tierversuche haben stark zugenommen und die Zahl der Privaten, die exotische Tiere halten, wird immer grösser.

 

Das Gesetz wurde nach einer vom Schweizer Tierschutz zusammen mit der Gesellschaft Schweizer Tierärzte geführten Kampagne vom Volk deutlich angenommen.

 

Anschliessend wurde vom Eidgenössischen Veterinäramt eine umfassende Regelung der neuen Materie in einem Entwurf für eine Tierschutzverordnung vorbereitet. Selbst wenn die Interessen oft hart aufeinanderprallten, konnten alle Partner von Tierschutz, Landwirtschaft, Wissenschaft, Industrie und die Kontrollorgane sich auf eine gute Lösung einigen. Der Bundesrat setzte auf den 1. Juli 1981 das Tierschutzgesetz und die Tierschutzverordnung in Kraft. Bund und Kantone erhielten nun eine konkrete Verantwortung für den Tierschutz und nehmen diese fortan wahr.

Ausblick

In vielen Einzelfragen liegen neue Erkenntnisse und auch neue Sensibilitäten vor. Das Votum von Bundesrat Brugger im Nationalrat zur Kastration wäre heute undenkbar:

 

Haben Sie so wenig Vertrauen in den gesunden Menschenverstand ..., dass Sie so dumme Sachen da hineinnehmen müssten, die jeder realistischen Haltung widersprechen würden, wie z. B. das Verbot der Kastration?

 

Im Wandel ist auch  die Gesetzgebungsphilosophie. Sollen statt Mindestanforderungen Normen für das optimale Tierwohl erlassen werden? Sollen Qualitätsnormen anstelle von quantitativen Normen treten?

 

Das Spannungsfeld zur Wirtschaft und die Problematik der Marktverzerrung bei Importen aus Ländern mit tieferem Tierschutzniveau werden die Politik und die Verwaltung weiterhin beschäftigen.

 

Der Tierschutz ist seit 150 Jahren und in der Zukunft unverändert nötig und braucht einen guten Vollzug. Die permanente Information, wie sie die Geistlichen des 19. Jahrhunderts pflegten, ist ein Grundgedanke des 2005 revidierten Gesetzes. Die Achtung des Tieres als Mitgeschöpf ist heute als Würde der Kreatur in der Verfassung verankert. Und es gilt für die Zukunft, unter diesem philosophischen Konzept den Tierschutzgedanken weiter zu entwickeln.

 

 

Literaturangaben beim Verfasser.